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§ 13 RW-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Sprachliche Gleichstellung

§ 13.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194868

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