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Artikel 4 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

2. Abschnitt

Organe des Verwaltungs-, Begleitungs- und Kontrollsystems in Österreich

Artikel 4

Verwaltungsbehörden

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 125 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:

  1. a) für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierte Programm, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht: Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK);
  2. b) für das aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierte Programm, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 bis 23 der ETZ-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen Programme sowie – hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung – nach den Bestimmungen gemäß Art. 7.

(3) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.

(5) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(7) Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Abs. 1 wird Folgendes vereinbart:

  1. a) Die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 haben die Aufgabe in Fragen von programmstrategischer Bedeutung sowie bei wichtigen inhaltlichen und finanziellen Festlegungen von grundsätzlicher Bedeutung mitzuwirken. Unbeschadet ihrer Verantwortung gemäß Art. 125 der Dachverordnung wird die Verwaltungsbehörde bei diesbezüglichen Entscheidungen vorab das Einvernehmen mit den Vertragspartnern herstellen. Zu diesem Zweck wird eine Steuerungsstruktur mit eigener Geschäftsordnung im Rahmen der ÖROK eingerichtet.
  2. b) Die Systeme zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 125 Abs. 2 lit. d sowie Art. 122 Abs. 3 der Dachverordnung werden unter der Verantwortung der Bescheinigungsbehörde (Art. 5) eingerichtet.

Schlagworte

Verwaltungssystem, Begleitungssystem, Bundesstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193782

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