Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.
(2) Zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des Programms nach Art. 4 Abs. 1 lit. a haben die Länder „Programmverantwortliche Landesstellen“ eingerichtet.
(3) Unter dem Begriff „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 125 bis 127 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu verstehen.
(4) Unter dem Begriff „Prüfstelle“ ist die Kontrollinstanz gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung zu verstehen, welche für die Kooperationsprogramme die Prüfaufgaben gemäß Art. 125 Abs. 4 der Dachverordnung durchführt und die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 4 ausstellt.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193781
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