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Artikel 3 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.

(2) Zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des Programms nach Art. 4 Abs. 1 lit. a haben die Länder „Programmverantwortliche Landesstellen“ eingerichtet.

(3) Unter dem Begriff „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 125 bis 127 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu verstehen.

(4) Unter dem Begriff „Prüfstelle“ ist die Kontrollinstanz gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung zu verstehen, welche für die Kooperationsprogramme die Prüfaufgaben gemäß Art. 125 Abs. 4 der Dachverordnung durchführt und die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 4 ausstellt.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193781

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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