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Artikel 5 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 5

Bescheinigungsbehörden, Programmkonto

(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 126 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:

  1. a) für das EFRE-Programm: das Bundeskanzleramt;
  2. b) für das ESF-Programm: das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Bescheinigungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 und 24 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.

(3) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehen und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Bescheinigungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.

(5) Die Bescheinigungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von bestimmten Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Folgende Regelungen werden für die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde festgelegt:

  1. a) für das operationelle Programm gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a werden diese einschließlich der Monitoringaufgaben nach Art. 4 Abs. 7 lit. b unter der Verantwortung des Bundeskanzleramts von der Austria Wirtschaftsservice GmbH wahrgenommen;
  2. b) für das operationelle Programm gem. Art. 4 Abs. 1 lit. b werden diese, ausgenommen die Zahlstellentätigkeit, unter der Verantwortung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von der Austria Wirtschaftsservice GmbH wahrgenommen.

(7) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(8) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von diesen gemäß Abs. 4 bis 6 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm bzw. Kooperationsprogramm ein eigenes Konto eingerichtet.

(9) Die Kommission überweist die Strukturfondsmittel für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständige Bescheinigungsbehörde unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die zuständige Bescheinigungsbehörde überweist diesen Betrag unverzüglich auf das Konto gemäß Abs. 8 und zahlt von diesem nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten aus. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweiligen Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls mit bestimmten Aufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel im Einklang mit Art. 132 der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 und 5 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Strukturfondsmitteln vermieden wird.

(10) Sollte es die Liquiditätssituation des aus Mitteln des EFRE kofinanzierten Programms nach Art. 1 Abs. 1 erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Für die gemäß Art. 141 Abs. 2 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Strukturfondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des jeweiligen operationellen Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereit stellt.

(11) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den Kooperationsprogrammen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.

Schlagworte

Bundesstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193783

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