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Artikel 9 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 9

Organisationsverantwortung, Kostentragung und Vorauszahlungen

(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.

(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesministerien oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.

(3) Für die im Folgenden genannten Stellen sind die Kosten für die Abwicklung der operationellen Programme unter Einhaltung der in Art. 1 genannten relevanten Bestimmungen sowie unter den Bedingungen des Art. 14 aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme zuschussfähig, sofern in Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 keine anderweitige Regelung getroffen wurde:

  1. a) für die Verwaltungsbehörden gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2;
  2. b) für die von der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b beauftragten zwischengeschalteten Stellen;
  3. c) für die gemäß Art. 5 und 6 eingerichteten Programmbehörden inklusive der Stellen gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 bzw. Art. 6 Abs. 5;
  4. d) für die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3. Abs. 2.

(4) Für das aus dem EFRE finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen im Rahmen des Globalbudgets 10.03 des Bundes (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, variabel) in der Höhe von € 25,2 Mio. geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je € 12,6 Mio. in den Jahren 2016 und 2017. Die Vorauszahlungen dürfen die Programmsumme nicht erhöhen.

(5) Für das aus dem ESF finanzierte Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln aus dem Detailbudget 20010202 (Europäischer Sozialfonds, variabel) bis zu einer maximalen Gesamthöhe von € 20 Mio. geleistet. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193787

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