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Artikel 14 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 14

Auswahl von Vorhaben, rechtsverbindliche Kofinanzierungszusage und Formvorschriften

(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm bzw. Kooperationsprogramm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.

(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren.

(3) Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 15 Abs. 2 sind die Mindestinhalte für die unter Abs. 2 genannten Vereinbarungen mit den Begünstigten sowie die Mindestinhalte für Kofinanzierungsanträge und Abrechnungen jeweils programmspezifisch mittels geeigneter Formvorschriften festzulegen.

(4) Wird den Begünstigten die Kofinanzierung aus Strukturfondsmittel von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit den Begünstigten Vertragsbestimmungen gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 208/2014) oder gemäß entsprechenden Sonderrichtlinien auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen für Strukturfondsmittel geltende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts unter Berücksichtigung sonstiger schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zu Grunde zu legen.

(5) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigte ist, sind die maßgeblichen Bedingungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinterne Aktenvermerke – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(6) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193792

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