§ 4
Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c oder W 2 im Justizressort gemäß § 1 KSE‑BVG in der jeweils geltenden Fassung entsendet, so gilt Folgendes:
- 1. Die Beamtin oder der Beamte führt, sofern sich nicht aus § 2 eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt, für die Dauer der Entsendung
- a) in der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
- b) in der Verwendungsgruppe E 2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
- 2. Abweichend von Z 1 kann der Bundesminister für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.
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