Dienstgrade bei der Verwendung im Ausland
§ 3
(1) Die im Ausland verwendeten Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort können ermächtigt werden, für die Dauer dieser Verwendung den Dienstgrad Oberstleutnant zu führen, sofern dies nach der internationalen Übung für die Ausübung ihrer Funktion notwendig ist und sie nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen.
(2) Den Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE‑BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der jeweils geltenden Fassung entsendet werden, kann für die Dauer dieser Verwendung die Berechtigung erteilt werden, einen höheren Dienstgrad bis Generalmajor zu führen, der für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Organisationsstruktur einer internationalen Mission notwendig ist, sofern sie nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung den gleichen oder einen höheren Dienstgrad führen. Die Berechtigung zum Führen des Dienstgrades Generalmajor wird nur für die Ausübung der Funktion der Leiterin oder des Leiters einer internationalen Mission erteilt und nur insoweit diese Funktion diesen Dienstgrad erfordert. Den Kontingentskommandantinnen und Kontingentskommandanten kann die Berechtigung zum Führen jenes Dienstgrades erteilt werden, der gegenüber dem Dienstgrad der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Kontingentskommandantin oder des Kontingentskommandanten der nächsthöhere ist.
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