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§ 2 Dienstgradeverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2017

Dienstgrade in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c und W 2

§ 2

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe E 2a:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

7

Chefinspektor

ChefInsp

6

Chefinspektor

ChefInsp

5

Kontrollinspektor

KontrInsp

4

Abteilungsinspektor

AbtInsp

3

Abteilungsinspektor

AbtInsp

2

Bezirksinspektor

BezInsp

1 ab einer Exekutivdienstzeit von 20 Jahren

Bezirksinspektor

BezInsp

1

Gruppeninspektor

GrInsp

Grundlaufbahn

Gruppeninspektor

GrInsp

   

  1. 2. in der Verwendungsgruppe E 2b:

Exekutivdienstzeit

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

ab 20 Jahren

Gruppeninspektor

GrInsp

ab 6 bis 20 Jahren

Revierinspektor

RevInsp

bis 6 Jahre

Inspektor

Insp

   

  1. 3. in der Verwendungsgruppe E 2c:

 

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

 

Aspirant

Asp

   

(2) Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Abs. 1 Z 1 den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.

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