§ 5
Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den §§ 3 und 4 angeführten Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrad auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
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