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§ 5 Dienstgradeverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2017

§ 5

Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den §§ 3 und 4 angeführten Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrad auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

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