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§ 12 Dienstgradeverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 12

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgrund früherer Vorschriften – insbesondere aufgrund der in § 13 Abs. 2 angeführten Verordnung – zum Führen eines höheren Dienstgrads oder Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt die Beamtin oder der Beamte diesen höheren Dienstgrad oder Amtstitel solange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein höherer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung, welche die Beamtin oder der Beamte selbst zu vertreten hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 führt die Beamtin oder der Beamte in Fällen des Führens eines höheren Dienstgrades während einer Entsendung gemäß § 1 KSE‑BVG in der jeweils geltenden Fassung oder einer sonstigen Verwendung im Ausland den höheren Dienstgrad nur solange weiter, wie dies gemäß jener Regelung, auf deren Grundlage sie oder er zum Führen des höheren Dienstgrades ermächtigt, berechtigt oder verpflichtet wurde, vorgesehen war.

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