§ 11
Die in der jeweils geltenden Fassung der Vollzugsordnung geregelte Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
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Die in der jeweils geltenden Fassung der Vollzugsordnung geregelte Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
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