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§ 10 Dienstgradeverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2017

§ 10

Durch sämtliche in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über das Führen von Dienstgraden ergeben sich keine Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen (§ 143 BDG 1979).

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