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§ 11 ISBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Wissenschaftlicher Beirat

§ 11.

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Sinngemäß sind anzuwenden:

  1. 1. die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
  1. a) der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
  2. b) die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
  1. 2. die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.

(3) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.

(4) Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind

  1. 1. die Unterbreitung von Vorschlägen
  1. a) zur Vergabe von Stipendien gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 sowie
  2. b) zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowie
  3. c) zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,
  1. 2. die Abgabe von Empfehlungen
  1. a) zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowie
  2. b) zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,
  1. 3. die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowie
  2. 4. die Stellungnahme
  1. a) in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,
  2. b) zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie
  3. c) zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40202256