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§ 10 Sonderausgaben-DÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 10.

(1) Für die Teilnahme an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben in FinanzOnline gilt:

  1. 1. Folgende übermittlungspflichtige Organisationen sind ohne bescheidmäßige Zulassung gemäß Z 2 Teilnehmer an der Datenübermittlung:
  1. a) eine Organisation, die auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (§ 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988)
  2. b) die Österreichische Akademie der Wissenschaften
  3. c) die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022
  4. d) die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008
  5. e) die Österreichische Nationalbibliothek
  6. f) das Österreichisches Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980
  7. g) das Bundesdenkmalamt
  8. h) der Bundesdenkmalfonds gemäß § 33 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923
  9. i) die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
  10. j) die Diplomatische Akademie
  11. k) ein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dem Bundesministerium für Finanzen die Landesfeuerwehrverbände und die Bezeichnungen der freiwilligen Feuerwehren im Bundesgebiet für die Teilnahme an der Datenübermittlung bekannt zu geben und allfällige nachträgliche Änderungen zu melden.
  12. l) das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
  13. m) der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes
  1. 2. Andere als die in Z 1 genannten übermittlungspflichtigen Organisationen haben beim Finanzamt Österreich unter Verwendung des amtlichen Formulars den Antrag zu stellen, als Teilnehmer an der Datenübermittlung zugelassen zu werden. Das Finanzamt Österreich hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen und über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(2) Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Z 1 lit. b bis m und Z 2 sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.

(3) Mehrere Empfänger können sich einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen. Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines namhaft zu machenden Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Im Einzelfall kann der Dienstleister aus den in § 6 FOnV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen oder abgelehnt werden.

(4) Für die Anmeldung übermittlungspflichtiger Organisationen zu FinanzOnline gilt § 3 FOnV 2006 entsprechend. Keine Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Abs. 1 Z 1 genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 FOnV 2006 sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40260975

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