§ 11.
(1) Für Teilnehmer an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist in FinanzOnline zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden und zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde einzurichten. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.
(2) Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
20009663
Dokumentnummer
NOR40260976
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