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§ 12 Sonderausgaben-DÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2016

§ 12

Kann auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten und nach Ausschöpfung der bei der übermittlungspflichtigen Organisation bereits vorhandenen Daten ein vbPK SA nicht ermittelt werden, hat eine Datenübermittlung zu unterbleiben.

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