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§ 1 Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Österreichisches Filminstitut

§ 1.

Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Gut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung des österreichischen Filmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250184