zum Bezugszeitraum vgl. § 85 Abs. 4
Bekanntmachung von Sanktionen
§ 64.
(1) Die APAB hat auf ihrer Website alle verhängten Sanktionen zu veröffentlichen, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder die entsprechende Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, unverzüglich nachdem die belangte natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit über diese Entscheidung informiert wurde. Dabei ist die Art des Verstoßes zu nennen.
(2) Die APAB hat Sanktionen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten
- 1. nach Bewertung durch die APAB unverhältnismäßig wäre oder
- 2. die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
- 3. den natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
(3) Die APAB sorgt dafür, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 von verhältnismäßiger Dauer ist und mindestens fünf Jahre auf ihrer Website zugänglich bleibt. Längstens nach zehn Jahren ist eine Bekanntmachung zu löschen.
(4) Die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
- 1. alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
- 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
- 3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
- 4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40276314
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