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§ 63 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Bemessung von Sanktionen

§ 63.

Bei der Festsetzung der Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. 2. der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen Person, die sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder dem Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ableiten lässt;
  4. 4. die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5. der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der APAB zusammenzuarbeiten;
  6. 6. frühere Verstöße der verantwortlichen Person.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275722

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