Geldstrafen
§ 65.
(1) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oder
- 2. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder
- 3. gegen die Verpflichtungen gemäß § 38 Abs. 3 oder § 49 verstößt oder
- 4. gegen die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder
- 5. gegen die Verpflichtungen gemäß oder § 45 Abs. 3 oder § 55 Abs. 1 verstößt oder
- 6. gegen die Meldepflicht gemäß § 52 Abs. 4 verstößt oder
- 7. gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 oder die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 verstößt oder
- 8. gegen die Meldepflicht gemäß § 58 Abs. 1 oder die Anzeigepflicht gemäß § 58 Abs. 2 verstößt oder
- 9. gegen die Meldepflicht gemäß § 59 verstößt und keine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
- 10. gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt.
(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, durchführt oder
- 2. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder
- 3. nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
- 4. gegen die Anforderung oder die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 1 verstößt oder
- 5. gegen die Meldepflichten gemäß § 59 verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
- 6. der APAB, dem Qualitätssicherungsprüfer oder anderen Sachverständigen verlangte Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht bereitstellt oder falsche oder unvollständige Angaben macht oder keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
- 7. als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß § 30 verstößt oder
- 8. gegen § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b, § 271d oder § 275 Abs. 1 UGB verstößt.
(3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
- 2. der APAB oder den Sachverständigen gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht oder
- 3. gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß § 62 Z 3, 4, 5 oder 7 verstößt.
(4) Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.
(5) Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(6) Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(7) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275723
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