§ 64 APAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 85 Abs. 4

Bekanntmachung von Sanktionen

§ 64.

(1) Die APAB hat auf ihrer Website alle Sanktionen zu veröffentlichen, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verhängt wurden, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder die entsprechenden Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, unverzüglich nachdem die belangte natürliche oder juristische Person über diese Entscheidung informiert wurde. Dabei sind die Art des Verstoßes zu nennen. Die Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Die APAB hat Sanktionen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten

  1. 1. nach Bewertung durch die APAB unverhältnismäßig wäre oder
  2. 2. die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
  3. 3. den natürlichen oder juristischen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

(3) Die APAB sorgt dafür, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 von verhältnismäßiger Dauer ist und mindestens fünf Jahre auf ihrer Website zugänglich bleibt. Längstens nach zehn Jahren ist eine Bekanntmachung zu löschen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
  2. 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 ,
  3. 3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
  4. 4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40276309

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