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§ 59 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung

§ 59.

Für Zwecke der Marktüberwachung und des § 21 Abs. 2 und 5 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres

  1. 1. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge,
  2. 2. die Anzahl der übernommenen Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Honorarsumme für die abgerechneten Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
  3. 3. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
  1. im vorangegangenen Kalenderjahr elektronisch oder in Papierform zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275718

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