Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung
§ 59.
Für Zwecke der Marktüberwachung und des § 21 Abs. 2 und 5 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres
- 1. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge,
- 2. die Anzahl der übernommenen Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Honorarsumme für die abgerechneten Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
- 3. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- im vorangegangenen Kalenderjahr elektronisch oder in Papierform zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275718
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