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§ 58 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

9. Abschnitt

Meldepflichten Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

§ 58.

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zurücktreten oder abberufen oder enthoben wurden. Die Meldungen müssen elektronisch oder in Papierform unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Abberufung oder Enthebung erfolgen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB die Einstellung ihres Betriebs zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275717

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