8. Abschnitt
Standardsetzung
Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards
§ 57.
(1) Von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands entwickelte Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedürfen der Zustimmung der APAB, sofern diese nicht durch Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder durch Zustimmung des Bundesministers für Finanzen genehmigt werden.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet die gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 oder SpG jeweils anzuwendenden Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275716
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