§ 58 APAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

9. Abschnitt

Meldepflichten Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

§ 58.

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. das geprüfte Unternehmen haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.

(2) Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.

(3) Die gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor ist der APAB vom Revisionsverband unverzüglich zu melden. Die Meldung hat schriftlich unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Enthebung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186137

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