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§ 60 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Meldepflichten von Interessenvertretungen

§ 60.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für zugelassene Revisoren und anerkannte Revisionsverbände haben der APAB folgende Änderungen unverzüglich elektronisch oder in Papierform zu melden:

  1. 1. Ruhen der Berufsausübungsberechtigung gemäß § 85 WTBG 2017 oder
  2. 2. Suspendierung der Berufsausübungsberechtigung gemäß §§ 106 bis 108 oder § 127 Abs. 1 Z 3 WTBG 2017 oder
  3. 3. Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung gemäß §§ 109 bis 113 WTBG 2017 oder
  4. 4. Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsausübungsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator gemäß §§ 114 bis 123 WTBG 2017, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß §§ 35 oder 36 oder
  5. 5. Widerruf der Zulassung als Revisor gemäß § 18 GenRevG 1997 oder
  6. 6. Entzug der Anerkennung als Revisionsverband gemäß § 22 GenRevG 1997.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275719

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