Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
§ 59.
(1) Meldungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und § 54 Abs. 1 Z 4 sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam unterfertigt bei der APAB einzubringen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß den §§ 52 bis 54 an die APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40186138
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