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§ 23 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

3. Teil

Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück

Öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt

Regelungen zur Qualitätssicherung

§ 23.

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.

(2) Die Regelungen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebs (internes Qualitätssicherungssystem):
  1. a) Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze,
  2. b) Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen,
  3. c) Mitarbeiterentwicklung,
  4. d) Gesamtplanung aller Aufträge,
  5. e) ausreichender Versicherungsschutz,
  6. f) Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen und
  7. g) Einhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung.
  1. 2. Regelungen zur Auftragsabwicklung:
  1. a) Organisation der Auftragsabwicklung,
  2. b) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen für die Auftragsabwicklung,
  3. c) Anleitung des Auftragsteams,
  4. d) Einholung von fachlichem Rat (Konsultation),
  5. e) laufende Überwachung der Auftragsabwicklung,
  6. f) abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse,
  7. g) auftragsbegleitende Qualitätssicherung,
  8. h) Lösung von Meinungsverschiedenheiten und
  9. i) Ausgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere.
  1. 3. Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zur Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 41 und, wenn sie Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.

(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.

(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.