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ARTIKEL 316 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 316

Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln

(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.

(2) Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Versuchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich begrenztes Recht auf Datenschutz zu.

(3) Der Versuchs- oder Studienbericht muss

  1. a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und
  2. b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei. Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.

(5) Die in Absatz 4 genannten Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen1 um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.

(6) Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann geschützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.

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  1. 1 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Versuchsbericht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183689

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