ARTIKEL 317
Pflanzensorten
Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183690
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