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Artikel 56 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 56

  1. Artikel 56Als erteilt geltende Genehmigung

Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Artikel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der geplanten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten angemessenen Frist Einspruch erhebt.

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