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Artikel 57 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel XI

Schlussbestimmungen

Artikel 57

  1. Artikel 57Unterzeichnung und Hinterlegung

(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Depositär“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anlage A aufgeführt sind.

(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

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