Kapitel XI
Schlussbestimmungen
Artikel 57
- Artikel 57Unterzeichnung und Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Depositär“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anlage A aufgeführt sind.
(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)