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Artikel 55 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 55

Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme einer Entschließung zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

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