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Artikel 54 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 54

(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

(2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.

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