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§ 21 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 21.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179287

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