Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 21.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179287
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