Änderungen der Notifizierungen
§ 20.
(1) Falls die notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 17 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, hat sie die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179286
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