Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
§ 22.
(1) Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III durchführen.
(2) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179288
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