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§ 15 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen

§ 15.

(1) Am 30. Juni 2016 bestehende, laufende Ansprüche auf Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als Versehrtenrenten bzw. Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG. Diese Renten sind gemäß § 108g ASVG anzupassen. Dies gilt nicht für die Fälle nach Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964.

Im Einzelnen gilt:

  1. 1. Eine Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz HVG gilt als Versehrtenrente gemäß § 203 Abs. 1 ASVG;
  2. 2. ein Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 1 ASVG;
  3. 3. eine Witwenrente gemäß § 33 Abs. 1 HVG gilt als Witwenrente gemäß § 215 ASVG;
  4. 4. eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 41 Abs. 1 HVG gilt als Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 218 Abs. 2 ASVG.

(2) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem 30. Juni 2016 festgestellte Ansprüche auf Beschädigtenrente und Hinterbliebenenrente gelten mit Übergabe dieser Fälle als Versehrtenrente bzw. Hinterbliebenenrente nach dem ASVG.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178403

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