§ 14.
Bei Rentenzuerkennungen sowie Zuerkennungen von sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geht die Verpflichtung zur Leistungsanweisung mit Beginn des dritten Kalendermonates nach der Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen von diesem auf die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt über.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178402
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