Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators
§ 13.
(1) Ein Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn
- 1. die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder
- 2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder
- 3. die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder
- 4. die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.
(2) § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Schlagworte
Stiftungskurator
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178250
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