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§ 11 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Änderung der Gründungserklärung

§ 11.

(1) Die §§ 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.

(2) Eine Änderung des Zwecks ist nur dann zulässig, wenn

  1. 1. dies in der Gründungserklärung vorgesehen ist oder
  2. 2. der ursprüngliche Gründungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wobei der Gründerwille nicht außer Acht gelassen werden darf.

(3) Die Stiftung oder der Fonds hat bei einer Änderung der Gründungserklärung alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe der Funktion, des Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns und des Endes der Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt zu geben.

(4) Besteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds diesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde abweichend von Abs. 1 bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der Gründungserklärung.

(5) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat Änderungen der Gründungserklärungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Diese sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

Schlagworte

Stiftungsbehörde, Stiftungsregister, Stiftungsprüfer

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40189393

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