Gründer
§ 4.
(1) Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.
(2) Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009435
Dokumentnummer
NOR40178241
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