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§ 3 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Name

§ 3.

Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.

Schlagworte

Stiftungsregister

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178240

Stichworte