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§ 22 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Akkreditierung

§ 22

Die Bewertung und Überwachung für die in den §§ 18 bis 20 genannten Stellen, nach in diesen Bestimmungen angeführten Anforderungen, erfolgt durch die österreichische nationale Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“, nach den im Akkreditierungsgesetz 2012 festgelegten Bestimmungen, sofern nicht die Akkreditierung einer anderen Akkreditierungsstelle in der Europäischen Union anerkannt werden muss.

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