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§ 23 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen

§ 23

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen gemäß Anlage I erfüllt, soweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

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