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§ 6 VU-KAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mischung und Streuung

§ 6

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zum Zwecke einer angemessenen Mischung und Streuung gemäß § 124 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 ein geeignetes Limitsystem mit quantitativen Anlagegrenzen für alle relevanten Konzentrationsrisiken, jedenfalls aber für die gemäß § 3 Z 6 definierten Vermögenswertkategorien, für Emittenten bzw. Gegenparteien einschließlich solcher, die derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, angehören, und für geografische Regionen festzulegen und umzusetzen.

(2) Bei der Überwachung von quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich Anlagen in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in Anteilen an Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in andere Anlagen in Fondsform sowie in indirekte Risikopositionen gemäß Art. 84 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Folgendes:

  1. 1. Liegt ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf die Verwaltung oder Veranlagung der im ersten Satz genannten Anlagen vor, so haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die einzelnen den im ersten Satz genannten Anlagen zugrunde liegenden Vermögenswerte durchzuschauen (Look-Through-Ansatz).
  2. 2. Liegt kein maßgeblicher Einfluss vor, so hat die Durchschau zumindest auf Grundlage einer Zielallokation im Sinne des Art. 84 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf die einzelnen den im ersten Satz genannten Anlagen zugrunde liegenden Vermögenswertkategorien zu erfolgen.

(3) Ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens auf die Verwaltung oder Veranlagung der in § 6 Abs. 2 erster Satz genannten Anlagen wird vermutet, wenn

  1. 1. die Anlagen gemäß Abs. 2 erster Satz von mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Unternehmen verwaltet werden, oder
  2. 2. das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als 50% des Vermögens der Anlage gemäß Abs. 2 erster Satz hält, oder
  3. 3. das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Veranlagungspolitik oder Veranlagungsentscheidungen des die Anlagen verwaltenden Unternehmens anderweitig beeinflussen kann. Die Möglichkeit, die Veranlagungspolitik oder Veranlagungsentscheidungen zu beeinflussen, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Auslagerung der Veranlagung der entsprechenden Vermögenswerte durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorliegt, die als wichtig oder kritisch im Sinne von § 109 Abs. 2 VAG 2016 anzusehen ist.

(4) Die Vermutung gemäß Abs. 3 trifft nicht zu, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darlegen kann, dass trotz Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen ein maßgeblicher Einfluss nicht vorliegt.

(5) Bei Dachfonds ist im Rahmen der Überwachung der quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 2 und 3 eine ausreichende Anzahl von Wiederholungen der Durchschau vorzunehmen.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Anlagen in OGAW, deren Anlagestrategie auf der Nachbildung der Entwicklung eines oder mehrerer Indizes beruht (indexnachbildende OGAW), die Durchschau nur auf Grundlage einer Zielallokation im Sinne des Art. 84 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

(7) Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vermögenswerte, die gemäß § 125 VAG 2016 für die fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung gehalten werden. Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, anzuwenden.

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